Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 
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1. VERTRAGSGRUNDLAGE

  1. Sofern nichts abweichendes schriftlich vereinbart wird, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (die “Bedingungen”) für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen, die durch Flexofold ApS (“Flexofold”) vorgenommen werden.
  2. Falls irgendwelche in diesen Bedingungen enthaltene Bestimmungen mit einem schriftlichen Vertrag zwischen Flexofold und einem Käufer in Konflikt stehen, so haben die vertraglich festgelegten Bestimmungen Vorrang.

 

2. PREISE

  1. Alle Preise sind in DKK und inkl. Mehrwertsteuer, wie in der Rechnung aufgeführt. Die Preise schließen keinerlei Fracht-, Transport- oder Versicherungskosten ein, es sei denn, dies wird in der Rechnung ausdrücklich angegeben.
  2. Es liegt in der Verantwortung des Käufers, alle zutreffenden Zollgebühren und Steuern abzuführen.
  3. Falls eine Transaktion in einer anderen Währung als in Dänischen Kronen (DKK) vereinbart worden ist, behält sich Flexofold das Recht vor, Preisänderungen vorzunehmen, die sich aus Veränderungen der Wechselkurse im Zeitraum zwischen der Angebotserstellung und der Bezahlung ergeben.
  4. Flexofold ist dazu berechtigt, seine Preise mit einer Frist von 30 Tagen abzuändern; zudem gilt generell, dass alle Preise zum 1. Januar jedes Jahres geändert werden können.

3. VERKAUFSMATERIAL

  1. Die Informationen und Daten, die in den allgemeinen Verkaufsmaterialien von Flexofold enthalten sind, einschließlich Zeichnungen, Beschreibungen, technische Dokumente etc., beinhalten keine Garantien und sollten weder direkt noch indirekt als Garantien gedeutet werden; zudem sind sie nur in dem Maße bindend, wie eine separate schriftliche Vereinbarung sich ausdrücklich auf derartige Informationen oder Daten bezieht.

 

4. ZAHLUNG

  1. Es gelten die Zahlungsbedingungen, die auf der Rechnung angegeben werden. Der Käufer zahlt seine eigenen Bank- und Überweisungsgebühren.
  2. Nach dem Fälligkeitsdatum werden in Übereinstimmung mit dem dänischen Zinsgesetz Zinsen erhoben und auf monatlicher Basis zu den anderen Kosten addiert, die in Verbindung mit der verzögerten Zahlung entstehen.
  3. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Verrechnungen gegen den Kaufwert, es sei denn, Flexofold hat einer solchen Verrechnung schriftlich zugestimmt.
  4. Falls nach Ermessen von Flexofold die Zahlungsfähigkeit des Käufers als reduziert erscheint, nachdem ein Angebot durch Flexofold abgegeben wurde, hat Flexofold das Recht, Sicherheiten auf den Kaufpreis oder eine Anzahlung des Kaufpreises als Vorbedingung für die Auftragsausführung zu verlangen.
  5. Flexofold hat das Recht, zukünftige Lieferungen an den Käufer auszusetzen, bis alle fälligen Zahlungen vollständig durchgeführt worden sind.

 

5. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Alle verkauften Produkte bleiben Eigentum von Flexofold, bis die gesamte Lieferung vollständig bezahlt worden ist.

 

6. LIEFERUNG

  1. Vereinbarte Lieferklauseln werden in Übereinstimmung mit den INCOTERMS interpretiert, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft waren.
  2. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk.
  3. Flexofold behält sich das Recht vor, die Lieferung vollständig oder in Teilen vorzunehmen.

 

7. HAFTUNG FÜR VERSPÄTUNGEN

  1. Eine Lieferung innerhalb von 14 Tagen ab der vereinbarten Lieferwoche wird nicht als verspätete Lieferung betrachtet.
  2. Flexofold haftet für keinerlei indirekte Verluste, einschließlich Betriebsverluste, Gewinnverluste oder andere finanzielle Verluste, die dem Käufer oder Dritten aus einer Verspätung entstehen.
  3. Des Weiteren haftet Flexofold für keinerlei Verspätungen, es sei denn, die Verspätung ist auf Versäumnisse vonseiten Flexofold oder jeglicher Dritter zurückzuführen, für welche Flexofold verantwortlich ist.

 

8. MÄNGELHAFTUNG

  1. Bei Lieferung und vor der Inbetriebnahme der Produkte hat der Käufer die gelieferten Produkte unverzüglich den üblichen Überprüfungen zu unterziehen.
  2. Der Käufer hat keinen Anspruch darauf, Mängel zu beanstanden, wenn Flexofold nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Entdeckungsdatum des Mangels oder dem Datum, an dem der Käufer den Mangel hätte entdecken müssen, schriftlich über diesen Mangel in Kenntnis gesetzt wurde.
  3. Die Mängelhaftung durch Flexofold endet 36 Monate nach Lieferung.
  4. Flexofold haftet für keinerlei indirekte Verluste, einschließlich Betriebsverluste, Gewinnverluste oder andere finanzielle Verluste, die dem Käufer aus Mängeln an den gelieferten Produkten entstehen.
  5. Flexofold hat das Recht, jegliche Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, auch durch Lieferung eines Ersatzes; der Käufer kann keinerlei Ansprüche geltend machen, wenn Flexofold keine solche Möglichkeit der Mängelbehebung eingeräumt wurde.
  6. In Fällen, in denen Flexofold der Ansicht ist, dass keine Mängelbehebung oder Ersatzlieferung durchgeführt werden kann, behält sich Flexofold das Recht vor, einen anteiligen Preisanlass oder die Rücknahme der mangelhaften Produkte gegen Rückzahlung des Kaufpreises zu gewähren, wodurch die Ansprüche des Käufers vollständig und abschließend befriedigt werden.
  7. Die Haftung von Flexofold für Mängel gilt nicht für Mängel, die aus fehlender oder mangelhafter Instandhaltung, unsachgemäßer Verwendung, durch Dritte ohne schriftliches Einverständnis und schriftliche Anweisungen von Flexofold durchgeführte Reparaturen oder durch höhere Gewalt entstehen.

 

9. VERWENDUNG UND ÄNDERUNG DER GELIEFERTEN PRODUKTE

  1. Flexofold ist nicht dazu verpflichtet, Mängel zu beheben oder den Käufer zu entschädigen, falls die Mängel an den gelieferten Produkten die wahrscheinliche Folge einer unsachgemäßen Verwendung der Produkte durch den Käufer oder einer im Widerspruch zu den von Flexofold bereitgestellten Anleitungen stehenden Verwendung der Produkte sind.
  2. Falls durch den Käufer nach der Lieferung Änderungen an den Produkten vorgenommen wurden, einschließlich der Lackierung der Produkte, so ist Flexofold – unabhängig von jeglichen entdeckten Mängeln – nicht dazu verpflichtet, die Produkte zurückzunehmen und/oder Kaufpreise zurückzuerstatten. Unter diesen Umständen hat der Käufer gegenüber Flexofold lediglich Anspruch auf Reparatur.

 

10. PRODUKTHAFTUNG

  1. Flexofold haftet nur insoweit für mangelhafte Produkte, wie es den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des dänischen Gesetzes zur Produkthaftung entspricht.
  2. Des Weiteren haftet Flexofold nur dann für Verletzungen von Personen, wenn die Verletzung bewiesenermaßen durch Nachlässigkeit oder Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen seitens von Flexofold verursacht wurde, oder durch Dritte, für die Flexofold verantwortlich ist.
  3. Flexofold haftet für keinerlei Betriebsverluste, Gewinnverluste oder andere finanzielle Verluste, die dem Käufer oder Dritten aus Mängeln an den gelieferten Produkten entstehen.
  4. Falls Produkthaftungsansprüche Dritter gegen Flexofold geltend gemacht werden, ist der Käufer dazu verpflichtet, Flexofold insoweit schadlos zu halten und zu entschädigen, wie der Haftungsanspruch auf der Nachlässigkeit, Handlungen oder Unterlassungen seitens des Käufers beruht.
  5. Im Falle von Produkthaftungsprozessen gelten für den Käufer der Gerichtstand von Flexofold sowie die dort anwendbaren Gesetze.
  6. Falls Dritte Produkthaftungsansprüche gegen eine der Vertragsparteien geltend machen, hat die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

 

11. HÖHERE GEWALT

  1. Unabhängig von obenstehenden Bestimmungen haftet Flexofold nicht für Verzögerungen oder Nichterfüllung des Vertrags, ob ganz oder in Teilen, die durch höhere Gewalt begründet sind, einschließlich Krieg, bürgerliche Unruhen, Streik, Aussperrung, Blockade, Export- und Importverbote, Beschlagnahmung, Währungsbeschränkungen, Güterknappheit, Feuer, Vandalismus, Diebstahl und ähnlicher Umstände, die sich außerhalb der Kontrolle von Flexofold befinden.
  2. Flexofold hat den Käufer unverzüglich schriftlich über solche Umstände zu informieren.
  3. Jede Vertragspartei hat das Recht, den Vertrag haftungsbefreit zu kündigen, wenn die Vertragsdurchführung aufgrund von höherer Gewalt für mehr als drei (3) Monate unmöglich gewesen ist.

 

12. BESCHRÄNKUNG VON SCHADENSERSATZANSPRÜCHEN

  1. Unabhängig von obenstehenden Ausführungen ist Flexofold nicht dazu verpflichtet, Schadensersatz oder Ausgleichszahlungen vorzunehmen, die den Kaufpreis der betreffenden Lieferung/mangelhaften Produkte übertreffen.

 

13.GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND

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